Ratgeber für MicroUnternehmen

Aggresive Gebührenpolitik - Führung von Preiskämpfen

Wie im Vorhinein oben erwähnt, praktizierte die X.-AG aggressive Gebührenpolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich gleichfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es aufgrund des verhältnismäßig hohen Techniklevels der Geräte nur über den Preis ermöglicht, in den Märkten einzudringen und

Marktanteilserhöhungen zu bekommen.

Der Geschäftsbereich erwies sich gegenüberliegend dieser billig-Wettbewerber, verbunden durch Filialen- und Organisationsnachteile, als zu kraftlos; die Führung von Preiskämpfen hätte sich ruinös ausgewirkt.

Bejahende Weite zu Mitbewerbsprodukten wurde vor allem durch unser hohes Beschaffenheitsstandes erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Geräte unserer Erzeugung, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und noch in Betrieb sind.

Mit dem Aufkauf des Fabrikationsprogramms des ausländischen Wettbewerbes wurde ein unliebsamer Billigkonkurrent ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Erwerb eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es unerläßlich machte das Geschäft im Sinne Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden.

Nach dieser Anordnung sind Unternehmenszusammenschlüsse von Organisationen dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn im Anschluss von den Unternehmen ein Marktanteil von zumindest 20 % erwächst oder die engagierten Unternehmen insgesamt über mehr als 10.000 Beschäftigte haben.

Das zu Grunde liegende Geschäft erfüllte den Tatbestand der Mindestangestelltenzahl, wobei die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu prüfen war und aus diesem Grund, nach gesetzmäßiger Applikation, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Begebenheit ergab zum einen, dass sich die Marktanteile der AG "... bei keiner der in Betracht kommenden Markt differenzierungen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", vermutlich aber sehr knapp in dessen Nachbarschaft kamen.

Zum anderen wurde bemerkt, dass das vertraglich erklärte Mitbewerbsverbot der X.-Firma für die Zeitdauer von 10 Jahren auf dem Gebiet des veräußerten Erzeugungsprogramms zum Abschluss des Veräusserungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte.

Im Folgenden erfolgte ein Beschlussverfahren des Bundeskartellamts und eine Beschwerde der AG beim Kartellamt, mit dem Ergebnis, dass die Periode des Wettbewerbsverbotes auf effektiv 6 Jahre nach Veräußerungsdatum verkürzt wurde.