Ratgeber für MicroUnternehmen

Fremdstaatlichen Papiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Staates

Auskunftsantrag landfremder Aktiengesellschaften
Unmaßgeblich, ob landfremde Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder im Ausland zugelegt, verkauft oder in Verwahrung genommen werden: Die fremdstaatlichen Papiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Staates, in dem die Aneignung, die Veräußerung oder die Aufbewahrung geschieht. Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die des Bankhauses determinieren sich deswegen

gemäß dem dortigen Rechtsrahmen, welche genauso die Notifikation des Eignernamens designieren kann. So sind z. B. Aktiengesellschaften häufig legitimiert oder selbst verpflichtet, über ihre Anteilseigner Informationen einzuholen. Desgleichen gilt ebenfalls regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktkontrollorgane, Aktienbörsen wie auch andere zur Aufsicht des Kapitalmarktes berechtigte Stellen. Auslöser dieser Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind bspw. Geheimnisträgerverdachtsfälle wie auch Begebenheiten der Kursnotierungs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um Tatbestände, wie sie auch in Europa und Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu behandeln sind. Soweit  das depotführende Geldinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Offenlegung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener benachrichtigt.

Risiko der Eigenverwahrung
Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Umstand des Untergangs der Urkunden, bspw. durch Brand oder Entwendung, für die Rückgewinnung der Rechte ein juristisches Ausrufungsverfahren lanciert werden muss, das beachtenswerte Kosten verursachen mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur vorläufigen Ausstellung mehrere Jahre währen.

Mat21

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